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Bestattung allgemein

Nach den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes ist jeder Leichnam zu bestatten. Als Bestattungsarten sind nur die Erd- oder die Feuerbestattung zulässig. Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten keine Entscheidung über die Art der Bestattung getroffen hat, obliegt es den Angehörigen oder dem Besteller zu entscheiden, welche Bestattungsarte durchgeführt werden soll:

Erdbestattung

Ursprünglich war die übliche Form der Totenbestattung das Versenken des Leichnams in die Erde. Die Erdbestattung ist die mit Religiösen oder weltanschaulichen Gebräuchen verbundene Übergabe des menschlichen Leichnams an die Erde, wobei in der christlich geprägten Welt die Verwendung eines Sarges vorgeschrieben ist.

Rechtsträger eines Friedhofes kann eine Gemeinde, eine Kirche oder eine Religionsgemeinschaft sein, die für ihren Friedhof eine Friedhofsordnung zu erlassen hat. In dieser Friedhofsordnung sind unter anderem die Art und Beschaffenheit der Grabstellen festzulegen.

Die Erdbestattung kann in verschiedenen Grabstellen stattfinden:

  • Einzelgräber,
  • Familiengräber,
  • Grüfte
  • Arkadenplätze.

Feuerbestattung

Die Feuerbestattung ist die mit religiösen oder weltanschaulichen Gebräuchen verbundene Übergabe des menschlichen Leichnams an das Feuer. Die Feuerbestattung ist rechtlich und nach den christlichen Religionen der Erdbestattung gleichgestellt.

Ein Verstorbener darf nur in einer behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlage (Krematorium) eingeäschert werden. In einer Einäscherungskammer kann jeweils nur ein Verstorbener kremiert werden. Um die Identität des Verstorbenen und seiner Asche zu gewährleisten, wird dem Sarg bei der Einäscherung eine mit einer Nummer versehene Schamottmarke beigelegt. Diese Marke ist nach der Kremation der Aschenkapsel, die der Aufnahme der Asche des Verstorbenen dient, beizugeben.

Das Vermischen der Asche mehrerer Personen ist ausgeschlossen. Verstorbene mit Herzschrittmacher dürfen erst nach Entfernung desselben eingeäschert werden. Urnen mit der Asche von Verstorbenen sind in einer Bestattungsanlage (Friedhof, Urnenhain) zu bestatten. Außerhalb eines Friedhofes darf eine Urne nur mit Genehmigung der dafür zuständigen Behörde beigesetzt werden.

Seebestattung (Meer)

Eine Bestattung auf hoher See kann erst nach erfolgter Kremation durchgeführt werden.
Bei einer Seebestattung können die Angehörigen die Urne auf einem eigens dafür bestimmten Schiff begleiten.
Der Kapitän übergibt die Urne im Rahmen einer feierlichen Zeremonie der See.